FAQ / Häufig gestellte Fragen
Ad invicem ist lateinisch. Es bedeutet „füreinander“. Wir sehen die Aktion als Füreinander Aktion zwischen allen Menschen - ungeachtet von Alter, Herkunft, Religion, Geschlecht oder sonstigen Zugehörigkeiten. Die Ad Invicem Aktion ist darüber hinaus neutral.
Ein Maßstab in der Bekämpfung von Covid 19 ist die Reproduktionszahl (RZ). Diese gibt an, wie viele Menschen eine erkrankte Person statistisch ansteckt. Die Pandemie flaut nach Aussage des Robert-Koch-Instituts (RKI) ab, wenn diese Zahl unter 1 liegt. Die Summe aller Maßnahmen – also auch das Verhalten aller Menschen, gleich ob gefährdet oder nicht - trägt hierzu bei. Bis zum 23.12.2021 sind in Deutschland 6.943.750 Mio. registrierte Erkrankungen an Covid 19 bekannt. 109.753 Menschen sind bis dahin mit oder an dem Virus verstorben (Stand 23.12.2021, Quelle: Johns Hopkins University - JHU). Das Virus erscheint in unterschiedlichen Varianten, die teils schnell ansteckend sind. Hygiene verhindert neben anderen Maßnahmen und dem angepassten Verhalten die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung sowie Weiterverbreitung. Die Johns Hopkins University (JHU) im amerikanischen Baltimore veröffentlicht die weltweiten Pandemie Daten. Fazit: RZ < 1 = less is better! https://coronavirus.jhu.edu/map.html und https://coronavirus.jhu.edu/region/germany
Ziel von AD INVICEM war und ist, einen Beitrag zur Eindämmung des exponentiellen Wachstums der COVID 19 Ansteckungszunahmen zu bewirken, um möglichst ein lineares Wachstum bzw. die Abnahme der Ansteckungszahlen (RT) zu bewirken. „Steter Tropfen höhlt den Stein. Auch überschaubare Aktionen tragen daher zum ganzen bei.
Da Covid-19 mittlerweile von Wissenschaft und Politik neu eingeschätzt wird, und es gleichzeitig einen verstärkten Bedarf an mehr Füreinander in den Gesellschaften gibt, werden die Ziele von AD INVICEM für 2024 und die Zukunft neu definiert.Es soll daher mit AD INVICEM Aktionen weitergehen.
Die Lösung zur hygienischen Händedesinfektion auf die Hände sprühen, einreiben, 30 Sekunden feucht einwirken lassen. Ersetzt kein Händewaschen. Waschen Sie bitte regelmäßig die Hände. Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
Das viele Händewaschen und Desinfizieren beansprucht die Haut. Schützt und pflegt die Haut der Hände mit einer geeigneten Handcreme.
Es ist ideal, mit dieser Lösung nur die eigenen Hände zu desinfizieren. Jede Behandlung von Gegenständen ist auszuschließen. Eine direkte oder indirekte Behandlung von Nahrungsmitteln, Nahrungsmittelträgern, Verpackungen oder Dingen sowie Spielgegenständen, die direkt oder indirekt von Kindern und nicht voll eigenverantwortlich handlungsfähigen Personen genutzt werden, ist in jedem Fall auszuschließen. Es ist daher sinnvoll, nach Kontakt eigenverantwortlich nur die eigenen Hände zu desinfizieren. Für die Flächendesinfektion sind andere Mittel zugelassen. Für Fremdschutz und Selbstschutz ist denkbar, nicht schadennehmende Gegenstände mit entsprechend zugelassenen Mitteln zu desinfizieren, wenn diese von mehreren Menschen berührt werden. Das können Türklinken, Wasserarmaturen, Haltestangen etc. sein.
Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt eine Rezeptur, die hier exakt wie empfohlen verwendet wird. Es handelt sich um eine Rezeptur ohne weitere Zusatzstoffe wie Duftstoffe, Farbstoffe. Siehe hierzu WHO: www.who.int, , siehe auch die gültige Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Zulassungsnummer BAuA AllgV v. 09.04.2020
Der Inhalt von 100 ml setzt sich wie folgt zusammen: 89,06 ml Ethanol, 96% (v/v); 0,73 ml Glycerol, 98 % vol; 4,17 ml Wasserstoffperoxyd, 3% vol; gereinigtes Wasser zu 100 ml. Den Alkohol haben wir aus einer Spende erhalten (Reinheit nachweisbar), die Inhaltstoffe haben wir im Fachhandel (nachweisbar) erstanden.
Die Vergällung bewirkt, dass der Alkohol sehr unangenehm schmeckt – einfach damit er nicht getrunken wird. Daher sollte man das Mittel nicht an die Geschmacksnerven (Mund, Zunge) bringen.
Nur legitimierte Apotheker dürfen das Mittel dank einer extra für die Corona Krise angepassten Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in den Verkehr bringen. Der/die ApothekerIn kann zudem alle mit der Anwendung und dem Mittel verbundenen Fragen fachlich legitimiert beantworten.Bei der Weiterleitung seitens Apotheke an Bedürftige bzw. institutionelle Einrichtungen wie z.B. Altenheime, Tagesstätten, Obdachlosenunterkünfte, Asylantenstellen und Krankenhäuser ist das ebenfalls gegeben. Über eine Verteilung im öffentlichen Raum kann das nicht gewährleistet werden. Die Ausgabe erfolgt daher über Apotheken und primär an Hilfsorganisationen.
Nein, es handelt sich um eine nicht kommerzielle endliche Aktion mit dem einzigen Ziel, die Pandemie im Rahmen des hierdurch Möglichen einzudämmen. Es werden keine Umsätze geschweige denn Gewinne erwirtschaftet. Die Personen und Unternehmen werben nicht für sich oder die Kooperationspartner. Steter Tropfen höhlt den Stein und auch überschaubare Aktionen tragen zum ganzen bei.Die Aktion ist daher kohärent zu allen wirtschaftlichen Interessen (nicht im Widerspruch zu den wirtschaftlichen Interessen der kommerziellen Lösungs- und Desinfektionsmittelhersteller und -Anbieter / Apotheken / Händler), da Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19 das Gesundheitssystem entlasten und die Wirtschaftssysteme wiederbelebt werden.
Ja, seit kurzem ist das möglich um Covid 19 entgegenzutreten. Hierzu wurde eigens eine neue Ausnahmezulassung / Allgemeinverfügung seitens BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) vom 9. April 2020 erlassen. Die neue Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel ersetzt mit Datum 9. April 2020 die beiden Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und 20. März 2020. Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland hat die Bundesregierung eine verstärkte Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Hände- und Flächendesinfektion beobachtet, die mit den bisher verfügbaren Ressourcen unter der aktuellen Regulierung nicht ausreichend befriedigt werden konnte. Aus diesem Grunde wurde die BAuA aufgefordert, durch Allgemeinverfügungen kurzfristig Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Abs. 1 der Biozid-Verordnung zu erlassen, um Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen auf dem Markt von zusätzlichen Flächendesinfektionsmitteln zu ermöglichen.Die Allgemeinverfügung für Flächendesinfektionsmittel wurde am 2. April 2020, diejenige für Händedesinfektionsmittel am 9. April 2020 erlassen. Händedesinfektionsmittel mit den Wirkstoffen Ethanol und 2-Propanol dürfen zusätzlich auch an Verbraucher abgegeben werden, solche mit 1-Propanol bleiben berufsmäßigen Verwendern vorbehalten. Weiterhin sind Rezepturen mit den genannten Wirkstoffen eingeschlossen, die bereits biozidrechtlich zugelassen wurden (oder für die ein fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde) und deren bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung nachgewiesen wurde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Produkte mit sogenannten Altwirkstoffen, die unter die nationalen Übergangsvorschriften fallen, unter bestimmten Bedingungen zulassungsfrei in den Verkehr zu bringen. Siehe: https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/2020-04-15-Haendedesinfektion.html Die Deutsche Apothekerzeitschrift formuliert hierzu:„Bis zum 31. August 2020 ist es Apotheken nun erlaubt, bestimmte Biozide zur Händedesinfektion herzustellen. Das gab die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angesiedelte Bundesstelle für Chemikalien (...) per Allgemeinverfügung bekannt. ABDA und BMG hatten bereits angekündigt, dass man aufgrund der aktuellen Knappheit an Desinfektionsmitteln an einer entsprechenden Maßnahme arbeite. Rechtsgrundlage ist Artikel 55 der Biozid-Verordnung. Danach kann eine zuständige Behörde befristet für höchstens 180 Tage die Bereitstellung oder Verwendung eines Biozidprodukts für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung gestatten, wenn dies aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit notwendig ist.Das BMG weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass für Händedesinfektionsmittel mit Ethanol gilt, dass diese auch ohne biozidproduktrechtliche Zulassung verkehrsfähig sind. Bei Ethanol handelt es sich demnach um einen sogenannten Altwirkstoff, der unter Übergangsrecht nach der Biozid-Verordnung fällt. Apotheken, die nach diesen Formulierungen Händedesinfektionsmittel herstellen wollen, müssen lediglich eine einfache und gebührenfreie elektronische Meldung des Biozidproduktes gemäß Biozid-Meldeverordnung tätigen. Dafür steht ein Portal der BAuA zur Verfügung (www.baua.de > Themen > Anwendungssichere Chemikalien und Produkte > Chemikalienrecht > Die Biozid-Verordnung > Biozid-Meldeverordnung > Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte). Weitere Informationen:https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/03/04/apotheken-duerfen-jetzt-2-propanol-haltige-biozidprodukte-herstellenhttps://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/1-propanol-ethanol-weitere-formulierungen-erlaubt-ausnahmeregelungen-fuer-desinfektionsmittelherst/
Zunächst ist entscheidend, dass sichergestellt ist, dass die Produkte im Gemisch über die vorgeschriebene Mindestkonzentration an Ethanol bzw. Isopropanol verfügen, um ausreichend wirksam zu sein. Die Mindestreinheit von Ethanol muss vergällt oder unvergällt mindestens 96% betragen. Die Spezifikationen der Wirkstoffe müssen durch die Angaben in der Allgemeinverfügung abgedeckt sein. Es ist vom Hersteller dabei stets sicherzustellen, dass keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten sind (z.B. keine CMR-Stoffe oberhalb 0,1 %, hautsensibilisierende Stoffe etc.). Die Produkte müssen sicher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sein. Analysen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierbei sind vor allem gesundheitsschädliche Verunreinigungen zu berücksichtigen, die aus den Erfahrungen der Hersteller vorkommen können oder auf Grund der Herstellungsprozesse, der Ausgangsstoffe usw. wahrscheinlich sind. Aufgrund der Allgemeinverfügung müssen die Lieferanten nicht gemäß Artikel 95 der Biozid-VO gelistet sein. Eine Beschränkung auf bestimmte Wirkstoffhersteller gibt es darüber hinaus nicht.
Die 30 ml Flasche aus Glas ist lange wiederverwendbar.Bei Entsorgung bitten wir Inhalt/Behälter dem zugelassenen Entsorger oder einer kommunaler Sammelstelle zuführen. Inhalt nicht in die Kanalisation leiten.Wir können die Flaschen zurücknehmen, weisen aber darauf hin, dass dieses im Rahmen der Corona Pandemie auch für uns eine Gefahr darstellt. Daher haben wir die Bitte, dass die Flaschen dem zugelassenen Entsorger oder einer kommunalen Sammelstelle zugeführt werden.
Ja! Wir bemühen uns, die Informationen in mehreren Sprachen anzubieten. Hierzu suchen wir Übersetzer*Innen, die wie alle Pro Bono mitwirken möchten.
Das ist möglich, allerdings ist der geregelte Gefahrgutversand aufwändig und entsprechend kostenintensiv. Versand sollte daher sinnvoll – etwa durch Mangel am Zielort - sein. Bedenkt man, dass so manch ein bestelltes Konsumprodukt tausende Kilometer reist, bis es zum Besteller gelangt, dann legitimiert das den Transport eines hilfreichen Mittels durchaus.
Nein. Es versteht sich von selbst, dass die Initiative AD INVICEM keine Ausrichtung hat. Das betrifft jede mögliche Form von Religion, Zugehörigkeit, Ausgrenzung. AD INVICEM ist neutral und für alle Menschen.
Wolf U. Wagner: Ich vermute, beinahe jede/r macht sich Gedanken, wie man im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Unterstützung geben kann. Zu Beginn der Pandemie wurden vereinzelt Miniflaschen Desinfektionsmittel von geschäftigen Unternehmen zu unangemessenen Preisen – geradezu Wucherpreise - angeboten. Zugleich habe ich festgestellt, dass viele Menschen die noch abstrakte Dimension der begonnenen Pandemie nicht erkannten und dabei unter anderem auch den Sinn der Handdesinfektion nicht nachvollzogen. Gerade in bildungsfernen Milieus oder in Gesellschaftsgruppen, die keinen Zugang zu den später und bis heute in Ämtern, Praxen, Restaurants usw. eingeführten Desinfektionsspendern hatten und haben, ist das bis heute ein Problem, wenn auch nicht mehr so schwerwiegend für besagte Personen wie zur Hochzeit der Pandemie. Das hat bei mir einen Impuls zum Handeln gesetzt. Ich wollte zudem nicht nur passiv Nachrichten konsumieren und diskutieren, sondern positiv aktiv werden. Mir war daher klar: Hier sollte etwas passieren. Gemeinsam mit dem Support zahlreicher Unternehmen, Apotheken, der IHK und den Co-Initiatorinnen Michaela und Christine haben wir daher die Initiative AD INVICEM konzipiert und aufgebaut.Heute, gegen Ende 2023, scheint Covid-19 weitgehend überwunden zu sein. Doch der Bedarf an Füreinander erscheint angesichts neuer gesellschaftlicher Krisen eher wichtiger geworden zu sein. Daher regt es mich an, gemeinsam mit interessierten Menschen und Unternehmen auch ab 2024 weitere AD INVICEM-Aktionen zu starten.
Wolf Wagner: Wir haben aus dem Vertrieb der Marke Ponton ausreichend Basisalkohol hoher Güte (96%) aus der lokalen landwirtschaftlichen Produktion erhalten, den wir normalerweise weiterverarbeiten und in Litergebinde verpacken lassen. Dieser Alkohol wurde jetzt als Basis für diese über jeden Zweifel sinnvolle Aktion gespendet. Alle weiteren Inhaltsstoffe, Transporthilfen usw. habe ich im Chemiefachhandel bzw. Fachhandel eingekauft.
Ja! Zum einen standen einige Partner aufgrund ihrer Situation (geschlossene Läden, stockende Produktion, keine Lieferungen, laufende Kosten) unter Druck. Das wirkte sich zeitweise auf uns alle aus. Alle in dieser Gruppe haben umfassende Maßnahmen ergriffen, um ihren Teams, den Geschäftspartnern und weiteren Kreisen den bestmöglichen Support geben zu können. Doch alle sind in der Pandemie gefordert, an erster Stelle der Pflegende Dienst und der Medizinische Dienst sowie die Sozialorganisationen. Sie arbeiten vorne, sind für alle Erkrankten erreichbar und helfen Menschen. Zahlreiche Firmen, insbesondere die aus den Bereichen Event, Gastronomie, stationärer Handel haben große Einbußen.Dennoch oder gerade weil es diese Situation gab und noch immer teils gibt, sehen wir Chancen im gesellschaftlichen und geschäftlichen Wiederbeginn – jetzt und in naher Zukunft, wenn Corona einigermaßen handhabbar ist.Diese Zukunft möchten wir wertvoll und sinnstiftend mitgestalten, denn mehr „Füreinander“ macht auch nach Corona und nach dieser Initiative Sinn. Statt den Fokus ausschließlich auf “return on investment” zu legen, möchten wir zur Erweiterung des gesellschaftlichen Purpose in Richtung “return on acting for each other” anregen.
Ja, wenn alle Rohstoffe oder Investitionen hierzu vorhanden sind und der Support gesichert ist, kann skaliert werden. Das Ziel der Aktion war, dass sie sich selbst überflüssig macht. Somit endet die Aktion zunächst, wenn die Covid-19 Ansteckungsrate erheblich zurückgegangen ist. Das darf seit Ende 2023 angenommen werden. Insofern ist der Bedarf an Desinfektion heute nicht mehr in der ursprünglich dringlichen Form gegeben.
Die unterschiedlichen Maßnahmen wie das Tragen von Masken, Desinfektion, die Einhaltung von Distanz, die Einhaltung der Vorgaben / Restriktionen und an erster Stelle die Impfung gegen Covid 19 tragen zum Schutz von Menschen und zur Stabilität der weltweiten sowie lokalen Gesundheitssysteme bei. Dabei steht die Impfung als vielleicht bisher größte menschliche Gemeinschaftsleistung seit Existenz des Menschen an erster Stelle. Hilfreiche Aktionen in Zusammenhang mit Covid 19 finden weltweit statt. Hier werden einige der lokalen Aktionen aufgeführt:3D Druck Clip Schutzmaske http://carbodrive.de/corona-face-shield/ Quarantänehilfe https://www.quarantaenehelden.org/#/ Nachbarschaftshilfe Darmstadt https://corona-hilfe-darmstadt.de/ Rette Deine Lieblingsorte https://www.helfenfrm.de/ Fundingkampagnen mit Bezug zu Corona https://www.startnext.com/ Nachbarschaftshilfe https://www.corona-soli-ffm.org/de/
Impressum
AD INVICEM Kollaborationsnetz . Ansprechpartner Michaela Ebbinghaus, Christine Fehrenbach, Wolf Udo Wagner und benannte Teilnehmer
Adresse Adam-Opel-Straße 16-18, 60386 Frankfurt am Main
Telefon +49 (0) 69 90 43 11 29
E-Mail info(at)ad-invicem.de
Internet www.ad-invicem.de